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BFSG 2025: Wer ist betroffen und was muss sich ändern?

08.01.2025

Katja Hazod

Ist Ihre Website ab Juni 2025 gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet? Für viele Unternehmen lautet die Antwort: Ja. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt ab dem 28. Juni 2025 eine weitreichende Pflicht in Kraft — und die meisten Betroffenen wissen noch nicht, was konkret auf sie zukommt.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — kurz BFSG — ist ein deutsches Gesetz, das die europäische Richtlinie zum European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht umsetzt. Es wurde bereits 2021 verabschiedet, die eigentliche Anwendungspflicht für Unternehmen gilt jedoch erst ab dem 28. Juni 2025.

Das Ziel des Gesetzes ist klar: Digitale Produkte und Dienstleistungen sollen für alle Menschen zugänglich sein — unabhängig davon, ob jemand eine Sehbehinderung hat, auf einen Screenreader angewiesen ist oder motorische Einschränkungen mitbringt.

Wichtig zu verstehen: Das BFSG ist keine Erweiterung der bisherigen Barrierefreiheitspflichten für öffentliche Stellen (die galten bereits nach der BITV 2.0), sondern eine neue Pflicht für die Privatwirtschaft. Für viele Unternehmen ist das Neuland.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das klingt zunächst vage — wird aber durch konkrete Produktkategorien präzisiert:

  • Online-Shops mit B2C-Ausrichtung
  • Buchungs- und Reservierungssysteme (Hotels, Veranstaltungen, Tickets)
  • Banking- und Finanz-Apps sowie Online-Banking-Portale
  • Streaming-Dienste für Audio und Video
  • Telefonie- und Messenger-Dienste
  • E-Books und die zugehörige Lesesoftware

Kurz gesagt: Wer digital etwas an Endkunden verkauft oder anbietet, ist in aller Regel betroffen.

Was ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen — also Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz — sind bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen. Achtung: Bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht.

Ebenfalls ausgenommen sind reine B2B-Angebote ohne Verbraucherberührung sowie Inhalte, die nachweislich vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.

Gilt das BFSG auch für NGOs?

Das kommt auf die Tätigkeit an. Wer als gemeinnützige Organisation öffentlich zugängliche digitale Dienstleistungen anbietet — zum Beispiel eine Spendenplattform oder ein Beratungsportal — fällt in der Regel unter das Gesetz. Im Zweifelsfall empfehlen wir eine individuelle Prüfung.

Kurzcheck: Betreiben Sie einen Online-Shop oder bieten Sie digitale Dienstleistungen für Endkunden an? Dann gilt das BFSG für Sie — unabhängig von der Unternehmensgröße, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind.

Was genau muss barrierefrei sein?

Websites und Web-Anwendungen

Alle öffentlich zugänglichen Seiten Ihres Unternehmens müssen barrierefrei gestaltet sein. Besonders im Fokus: Checkout-Prozesse, Kontaktformulare, Login-Bereiche und Kundenportale. Der technische Maßstab ist der WCAG 2.1 AA-Standard — wir empfehlen jedoch, direkt WCAG 2.2 AA umzusetzen.

Mobile Apps

Native Apps für iOS und Android, die Verbrauchern angeboten werden, fallen ebenfalls unter das BFSG. Die Anforderungen sind dieselben wie für Websites.

Dokumente und PDFs

PDFs und andere Dokumente müssen nur dann barrierefrei sein, wenn sie nach dem 28. Juni 2025 neu veröffentlicht werden. Archivierte Dokumente ohne aktive Nutzung sind ausgenommen.

Hardware mit digitalen Interfaces

Wer Produkte mit digitalen Bedienelementen herstellt oder vertreibt — etwa Ticketautomaten oder Geldautomaten — ist ebenfalls betroffen. Für reine Softwareunternehmen ist dieser Punkt meist nicht relevant.

Was sind die konkreten Anforderungen?

Der technische Maßstab des BFSG sind die WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines). Diese gliedern sich in vier Grundprinzipien:

Wahrnehmbar: Alt-Texte für Bilder, ausreichende Farbkontraste, Untertitel für Videos.

Bedienbar: Vollständige Tastaturnavigation, verlängerbare Zeitlimits, keine Blitzeffekte.

Verständlich: Klare Sprache, vorhersehbare Navigation, hilfreiche Fehlermeldungen in Formularen.

Robust: Kompatibilität mit Screenreadern durch sauberes, semantisches HTML.

Die gesetzlich geforderte Konformitätsstufe ist AA — die mittlere von drei Stufen (A, AA, AAA).

Was droht bei Verstößen?

Das BFSG sieht kein pauschales Bußgeld vor, das am 29. Juni 2025 automatisch fällig wird. Aber das bedeutet nicht, dass nichts passiert.

Ab dem Stichtag haben betroffene Personen und Verbände ein Beschwerderecht. Marktüberwachungsbehörden können Verstöße prüfen und Nachbesserungen fordern. Darüber hinaus können Wettbewerbsverbände abmahnen.

Dazu kommt ein oft unterschätztes Risiko: der Reputationsschaden. Wer sichtbar gegen Barrierefreiheit verstößt, signalisiert, dass bestimmte Kundengruppen nicht willkommen sind.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

  • 1

    Prüfen, ob Sie betroffen sind: Kleinstunternehmen-Ausnahme checken, Art der digitalen Angebote bewerten.

  • 2

    Status quo ermitteln: Accessibility-Audit durchführen — mit kostenlosen Tools wie WAVELighthouse oder axe DevTools für einen ersten Überblick.

  • 3

    Maßnahmenplan erstellen: Nach Schweregrad priorisieren und einen realistischen Zeitplan vor dem 28. Juni 2025 festlegen.

  • 4

    Umsetzen und dokumentieren: Schwachstellen beheben und eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website veröffentlichen.

Über MyWebsiteService

MyWebsiteService ist die Münchner Agentur von Katja Hazod — seit 2012 an der Seite von Unternehmen, NGOs und Selbständigen. Der Fokus auf barrierefreies Webdesign begann 2018 mit einer Anfrage eines Gehörlosen-Verbands. Seitdem sind wir beflügelt von der Idee, jede Website für wirklich jede Person zugänglich zu machen — mit viel Liebe, Empathie und Wertschätzung.

Unsere Werte: wertschätzend · offen · ehrlich · liebevoll
Unser Motto: Liebe. Lebe. Lache.

Sie wissen nicht, wo Ihre Website aktuell steht? Wir machen einen kostenlosen Erst-Check und zeigen Ihnen, was zu tun ist — ohne Verpflichtung.

Fazit: Das BFSG ist eine Chance, keine Strafe

Ja, das BFSG bedeutet Aufwand. Aber es ist auch eine Gelegenheit: Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen, ranken bei Google nachweislich besser und sind zukunftssicherer. Wer jetzt investiert, profitiert langfristig — und muss sich keine Sorgen um den 28. Juni machen.

Bei MyWebsiteService begleiten wir Sie Schritt für Schritt: vom ersten Audit bis zum barrierefreien Launch. Sprechen Sie uns an — wir antworten persönlich und unverbindlich.

Häufig gestellte Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG auch für gemeinnützige Organisationen?

Das hängt von der Tätigkeit ab. NGOs, die öffentlich zugängliche digitale Dienstleistungen anbieten — z.B. eine Spendenplattform, einen Online-Shop oder ein Beratungsportal — fallen in der Regel unter das BFSG, das seit dem 28. Juni 2025 gilt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.

Wo finde ich die offiziellen BFSG-Anforderungen?

Der vollständige Gesetzestext ist auf gesetze-im-internet.de verfügbar. Eine verständliche Zusammenfassung bietet das BMAS auf bmas.de. Für technische Details zu WCAG empfehlen wir die W3C-Dokumentation auf w3.org/WAI.

Muss mein gesamter Online-Shop barrierefrei sein?

Grundsätzlich ja — alle öffentlich zugänglichen Bereiche fallen unter das BFSG. Besonders wichtig sind interaktive Prozesse wie Produktsuche, Warenkorb und Checkout. Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, genießen eine Übergangsfrist.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Es gibt kein automatisches Bußgeld. Ab dem 28. Juni 2025 können betroffene Personen, Verbände und Marktüberwachungsbehörden Beschwerden einreichen und Nachbesserungen fordern. Auch Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände sind möglich.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV?

Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Das BFSG richtet sich an private Unternehmen und tritt ab Juni 2025 in Kraft. Beide beziehen sich auf den WCAG-Standard, haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Ja, mit einer Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen. Bei Produkten mit digitalen Interfaces gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.

Ja, mit einer Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen. Bei Produkten mit digitalen Interfaces gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.

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